Freiwillige Krankenversicherung

Was ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ?

SGB VDie freiwillige Krankenversicherung ist eine Möglichkeit der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV). Ursprünglich war die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eine Versicherung der Arbeitnehmer und in erster Linie als eine Pflichtversicherung eingeführt.

Nach einigen Jahren wurde aber die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung für alle Personen geschaffen, die nicht unter die Krankenversicherungspflicht fielen.

KrankenkassenvergleichAlle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland bieten diese Möglichkeit an. Die gesetzlichen Grundlagen für die freiwillige Krankenversicherung sind im § 9 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) verankert. Hier findet man alle Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, sowie über den Beginn und Ende einer freiwilligen Krankenversicherung. Seit 2012 sind über 5 Millionen Personen in Deutschland freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Krankenkasse Wechsel

Hauptsächlich befindet sich die gesetzliche Krankenversicherung im Wettbewerb mit den privaten Krankenkasse. Jeder Selbstständige und Arbeiter oder Angestellte, der nicht mehr versicherungspflichtig ist, hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich zwischen einer Mitgliedschaft in der freiwillig gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (PKV) zu entscheiden.
Der Wechsel zwischen gesetzlicher und privater KV und der Kampf um wichtige Personengruppen findet schon seit Jahrzehnten statt.

War es in der Vergangenheit so, dass mehr Menschen von der GKV in die PKV wechselten, so verzeichnet sich seit einigen Jahren ein Trend zu der umgekehrten Konstellation. Seit 2012 ist ein Trend vom Wechsel von der PKV zur GKV zu erkennen. Dies hat vielfältige Ursachen. Einer dieser Ursachen dürfte die immer schneller werdenden Tariferhöhungen innerhalb der privaten Krankenversicherungen sein.

Unterschied einer freiwilligen Krankenversicherung gegenüber privater Krankenversicherung

Das System der deutschen Krankenversicherungen ist seit Jahrzehnten geprägt vom Dualismus aus GKV und PKV. Der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung ist in gesetzlichen Krankenkassen versichert (knapp 90 %). Nur etwas mehr als 10 % der Menschen sind durch eine private Krankenversicherung abgesichert.

PersonenIn der GKV befinden sich im wesentlichen Pflichtmitglieder (beispielsweise Angestellte, Arbeiter), freiwillig Versicherte (zum Beispiel hauptberuflich Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studenten), Rentner und die mitversicherten Angehörigen durch die Familienversicherung (Kind, Frauen, Studenten).

In der PKV sind hauptsächlich Arbeiter, Angestellte und Familienangehörige, die sich aufgrund der Höhe ihres Einkommens aus der Krankenversicherungspflicht der GKV lösen können, versichert, sowie Selbständige, Beamte und Studenten. In letzter Zeit entscheiden sich aber immer weniger Arbeiter und Angestellte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, für eine Mitgliedschaft in einer privaten Kasse.

PKV oder GKVWährend die gesetzliche Krankenversicherung durch den Gedanken der Solidarität (beispielsweise Krank oder Gesund) beeinflusst ist, dominiert in der PKV das Prinzip der individuellen Versicherung. In erster Linie erfolgt die Finanzierung in der GKV durch die Versicherten und die Arbeitgeber. Die Selbstverwaltung wird durch Arbeitnehmervertreter und Vertreter der Arbeitgeber durchgeführt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Pflichtversicherte einen Beitrag, der abhängig ist vom Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse. Angehörige in der Familienversicherung brauchen keinen Beitrag zahlen. Der Leistungsumfang ist zu ca. 95 % gesetzlich vorgeschrieben.

In der privaten Krankenversicherung überwiegt die persönliche Situation des Versicherten. Die Beiträge orientieren sich am individuellen Risikos des Antragstellers. Wird der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, wo keine Beeinträchtigung der Gesundheit vorliegt und der Antragsteller relativ jung ist, so kann die versicherte Person einen günstigen Beitrag erwarten. Ein fortgeschrittenes Alter und eine angeschlagene Gesundheit können eine Mitgliedschaft in der PKV wesentlich verteuern.

FamilienversicherungAnders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV auch keine beitragsfreie Familienversicherung. Hier muss der Versicherungsnehmer jede weitere Person mit einem persönlich berechneten Beitrag versichern. In der Regel versicherten sich deshalb in der Vergangenheit hauptsächlich Menschen mit einem guten Zustand der Gesundheit und wenigen Familienangehörigen in der PKV. Der Leistungsumfang lässt sich weitgehend frei gestalten. Wir bieten Ihnen auch unsere Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten privaten Kasse an. Vorteile und Nachteile bestehen auf beiden Seiten. Nur durch eine individuelle Betrachtung kann hier eine richtige Entscheidung getroffen werden.

KrankenversicherungspflichtDer Krankenkassenwechsel zwischen der GKV und PKV ist leicht zu vollziehen, aber eine Rückkehr ist fast unmöglich oder nur unter erschwerten Voraussetzungen und Bedingungen möglich. Hier sollte man sich bewusst sein, dass eine Entscheidung für die PKV eine grundsätzliche und lebenslange Entscheidung sein kann. So dürfen seit dem Jahr 2000 privat Krankenversicherte ab 55 Jahren in der Regel nicht mehr zurück in eine gesetzliche Kasse. Im Jahre 2007 wurde die Krankenversicherungspflicht für alle Menschen eingeführt.

Welche Menschen können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern ?

Wie wird ein Arbeitnehmer freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ?

JAEGAngestellte, Arbeiter und zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftige unterliegen mit ihrem Arbeitsentgelt (Einkommen) in Deutschland der Versicherungspflicht in der KV. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der GKV übersteigt. Nach dem GKV-WSG musste das Bruttoeinkommen dreimal in Folge die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Dies wurde aber durch das GKV-FinG aus dem Jahre 2010 geändert.

Für ein Ende der Versicherungspflicht reicht es jetzt schon aus, dass in einem Jahr diese Grenze überschritten wird. Das Einkommen muss aber auch über der Grenze des Folgejahres liegen. Jetzt kann das Mitglied, innerhalb einer bestimmten Frist, entscheiden, ob er freiwillig gesetzlich krankenversichert bei seiner jetzigen Versicherung bleiben oder ob er einem Krankenkassenwechsel will. Der Angestellte oder Arbeiter bleibt, wenn er nichts unternimmt, erst einmal Mitglied ihrer Krankenkasse. Es besteht eine Krankenversicherungspflicht.

Für den Eintritt in die freiwillige Krankenversicherung ist aber auch erforderlich, dass Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausscheiden mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren versichert waren oder vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen in gesetzlichen Krankenkassen versichert waren.

Wie wird ein Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert ?

VorversicherungszeitAuch bei der Krankenversicherung für Selbstständige gilt die Vorversicherungszeit in der GKV. Der Selbstständige muss also entweder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein oder der Selbständige war ununterbrochen 12 Monate lang Mitglied. Selbständige müssen spätestens 3 Kalendermonate nach Beginn der Selbständigkeit sich als freiwilliges Mitglied bei einer Kasse anmelden. Die Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist und die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Eine Krankenversicherung für Selbstständige sollte deshalb mit Bedacht gewählt werden.

Welche Personen können ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert werden ?

Außer den Mitgliedern, deren Pflichtversicherung endet oder Familienmitgliedern für die der Anspruch erlischt oder für die eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, können noch allgemeine Promotionsstudenten, sowie Studierende, die nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig krankenversichert sind, freiwillig gesetzlich versichert in einer Krankenkasse werden.

Ausland zurückgekehrte Arbeiter und AngestellteDieser Personenkreis wird noch erweitert durch Kinder, für welche eine Familienkrankenversicherung ausgeschlossen ist, weil sie die Voraussetzungen nach § 10 SGV V nicht erfüllen. Unter bestimmten Umständen können auch Schwerbehinderte Mitglieder werden und aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer. Hier ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer innerhalb von 2 Monaten nach der Rückkehr nach Deutschland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Auch Rentenbezieher aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31.03.2002 laut § 5 Abs 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden sind, die aber nicht die Vorversicherungszeit in der Fassung vom 01.01.1993 erfüllt hatten und aus diesem Grund bis zum 31.03.2002 freiwillige Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse waren fallen unter diesen Personenkreis. Auch Spätaussiedler und Menschen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Leben nach dem BSHG bezogen, können sich unter bestimmten Umständen freiwillig versichern. Informieren Sie sich bei uns über die Möglichkeiten.

In welcher Höhe müssen Beiträge in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden ?

Wie hoch sind die Beiträge für Arbeitnehmer ?

BeitragssätzeBei Arbeitnehmern, die über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, wird das Bruttogehalt bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Beitragsberechnung herangezogen. Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem jeweiligen allgemeinen Beitragssatz, der 2015 14,60 Prozent beträgt. Von diesem Beitragssatz von 14,60 % zahlen das Mitglied und der Arbeitgeber jeweils 7,30 %. Im Beitragssatz ist auch der Krankgeldanspruch enthalten. Der Arbeitgeber muss jedoch nur so viel zahlen, wie ein gesetzlich Pflichtversicherter zu zahlen hätte. Zum Thema Beiträge ist auch der § 240 SGB V interessant.

ZusatzbeitragZu dem allgemeinen Beitragssatz kommt seit 01.01.2015 ein prozentualer Zusatzbeitrag, den der Versicherte alleine zu tragen hat. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags bestimmt nur die Kasse. Durch diese Vorgehensweise können freiwillig Versicherte mehrere Hundert Euro sparen, indem sie einen Krankenkassenwechsel vornehmen. Die meisten Krankenversicherer erheben zur Zeit einen Beitragssatz von plus 0.6 bis 1.7 Prozent. Ein Krankenkassenwechsel kann sich finanziell lohnen. Neben der Höhe der Beiträge sollten aber auch die Leistungen verglichen werden.

B. Wie hoch sind die Beiträge für Selbstständige ?

BeitragsbemessungsgrenzeBei der Krankenversicherung für Selbständige werden alle Einnahmen und Einkünfte bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden anhand der beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Bei dieser Bemessung wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Verbindung mit der aktuellen BBG für die freiwillige Krankenversicherung berücksichtigt. Für die Berechnung zählen die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, Zinsen, Dividenden, Miteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Auch Renten werden in einem bestimmten Rahmen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird ein Gründungszuschuss. Die für die Beitragsbemessungsgrenze gültige Grenze liegt 2017 bei 4350,00 Euro monatlich. Die Beitragshöhe ist auch abhängig von dem gewählten Beitragssatz.

Beitragbemessungsgrenze

20174 350 Euro im Monat
20164 237,50 Euro im Monat
20154 125 Euro im Monat
2014 4 050 Euro im Monat

KrankengeldFür Selbständige hat die gesetzliche Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze zur Auswahl. Der Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 15.50 % und ohne Krankengeld 14.90 %. Gerne geben wir Ihnen nähere Auskunft über die Ihre persönlichen Beiträge. Wer den Tarif mit Krankengeld wählt, hat ab der 7ten Krankheitswoche einen Anspruch auf die Lohnersatzleistung. Das Krankengeld kann auch bei einer PKV versichert werden.

Gibt es für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Wahltarife bei den gesetzlichen Krankenkassen ?

Was sind Wahltarife mit einem Selbstbehalt ?

KrankenversicherungsbeiträgeKrankenversicherte können auch 2017 zwischen unterschiedlichen Tarife ihrer Kasse wählen. Wahltarife mit einem Selbstbehalt locken mit Auszahlungen von Prämien von bis zu 20 Prozent der im Kalenderjahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträge. Maximal dürfen aber nur 600 Euro erstattet werden. Um diese Prämien zu bekommen, muss sich der Versicherte dazu verpflichten, die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen selbst zu übernehmen. Diese Übernahme der Kosten werden jedoch bis zu einer bestimmten Grenze gedeckelt. In der Regel ist der Selbstbehalt ein wenig höher angesetzt als die Prämie der Krankenkasse.

Unter bestimmten Umständen kann es hier also zu einem leichten Verlust des Krankenversicherten kommen. Deshalb gibt es als Alternative auch Wahltarife mit einer Beitragsrückerstattung. Nicht alle Leistungen müssen aber in der Regel selbst bezahlt werden. Vorsorgeerkennung, Früherkennung oder die jährliche Kontrolle beim Zahnarzt können über die Versichertenkarte abgerechnet werden. Wer als Mitglied einen Tarif mit einem Selbstbehalt wählt, muss aber auch wissen, dass er mit dieser Entscheidung 3 Jahre an seine Kasse gebunden ist.

Was sind Wahltarife mit einer Beitragsrückerstattung ?

BeitragsrückerstattungEin Tarif mit einer Beitragsrückerstattung ist nicht ganz so kompliziert wie ein Tarif mit einem Selbstbehalt. Auch hier kann eine maximale Prämie von 600 Euro pro Jahr erreicht werden. Bei der Anrechnung von in Anspruch genommenen Leistungen auf die Beitragsrückerstattung unterscheiden sich die einzelnen Kassen. So kann eine Kasse eine ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung auf die Beitragsrückerstattung anrechnen, während eine andere dies nicht tut.

Das ist für eine mögliche Rückerstattung von Beiträgen von enormer Wichtigkeit. Auch bei der Auswahl eines Tarifes mit Beitragsrückerstattung bindet sich das Mitglied ein Jahr an seine Krankenkasse. Aber Vorsicht : Die Einnahmen durch die Rückerstattung der Beiträge müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Einnahmen mindern die abzugsfähigen Ausgaben. Man sollte diese Angabe nicht vergessen, denn die Kasse ist dazu verpflichtet, die Höhe der ausgezahlten Prämie an das Finanzamt zu übermitteln.

5. Welche Leistungen können freiwillig krankenversicherte erwarten ?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind zu über 90 Prozent im 5ten Sozialgesetzbuch gesetzlich festgelegt.

GKVNeben dem Mitglied sind Kinder, Ehefrau oder Ehemann ohne eigenes Einkommen beitragsfrei versichert. Ab einem gewissen Alter werden Kontrolluntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten angeboten. Zum Leistungsumfang gehören zum Beispiel bestimmte Schutzimpfungen, Behandlung nach einem Unfall, stationärer Klinikaufenthalt in einer Vertragsklinik mit Anspruch auf Pflege und Unterbringung im Mehrbettzimmer, Heilmittel, Hilfsmittel, Kinderkrankengeld, häusliche Krankenpflege, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlung bei Jugendlichen unter 18 Jahren, Kosten für Rettungsfahrten, Arztkosten und Behandlungskosten bei verordneten ambulanten und stationären Kuren, Psychotherapie, Krankengeld, Hebammenhilfe und Mutterschaftsgeld.

Welche zusätzlichen Leistungen haben die Krankenkassen im Angebot ?

Die Krankenkassen bieten neben dem allgemeinen gültigen Leistungskatalog aus dem Sozialgesetzbuch Zusatzleistungen an, die einen Unterschied finanziell und in der medizinischen Versorgung machen können. Im Rahmen Ihrer Satzung können Krankenkassen alternative Krebstherapien (beispielsweise Enzymtherapie oder Misteltherapie) oder die traditionelle chinesische Medizin anbieten. Seit dem Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahre 2012 haben die Krankenkassen diese Möglichkeiten der zusätzlichen Leistungen.

ZusatzleistungenDazu gehört auch der Zuschuss zur Osteopathiebehandlung. Bei der Osteopathiebehandlung versuchen Therapeuten, mit ihren Händen Blockaden im Körper zu lösen. Auch die professionelle Zahnreinigung findet sich bei vielen Krankenkassen als Zusatzleistung. Ausgewählte Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung können für die künstliche Befruchtung, zusätzliche Untersuchungen und einer Rufbereitschaft für Hebammen bereitgestellt werden. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Früherkennung und in der Vorsorge kann eine zusätzliche Hautkrebsfrüherkennung, Reiseimpfungen oder sportmedizinische Untersuchungen angeboten werden. Weitere Zusatzleistungen finden Sie in unserem Krankenkassen Vergleich.

Zu welchem Zeitpunkt kann man die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kündigen und die Krankenkasse wechseln ?

Wann kann ein Mitglied seine freiwillige Krankenversicherung kündigen ?

Krankenkasse kündigenEine Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist immer dann möglich, wenn man mindestens 18 Kalendermonate Mitglied in der Kasse war. Die Kündigungsfrist ist 2 Monate zum Monatsende. Die Frist wird gerechnet von dem Monat an, indem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei Versicherten, die einen Wahltarif mit Selbstbehalt oder einer Beitragsrückerstattung gewählt haben, ist der Wechsel erst nach einem Jahr (Beitragsrückerstattung) bzw. 3 Jahren (Selbstbehalt) möglich.

Krankenkassenwechsel

Kündigungstag13.02.2017
Ende der Mitgliedschaft30.04.2017
Beginn der Mitgliedschaft bei neuer Kasse01.05.2017

Auch hier ist die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Monats. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung ist nur möglich, wenn der Nachweis einer anderen, anschließenden Krankenversicherung erbracht ist. Die freiwillige Krankenversicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Krankenversicherungspflicht oder der Familienversicherung folgt.

Welche Gründe gibt es für eine Kündigung ?

KrankenkassenwechselKassenmitglieder können Ihre bestehende Krankenkasse kündigen, wenn Sie schon mindestens 18 Monate Mitglied waren und dann in eine andere der mehr als 50 gesetzlichen Kassen wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Beitragssatz erhöht. In einem solchen Fall muss schnell reagiert werden. Der Kasse muss das Kündigungsschreiben spätestens zum Ablauf des Monats zugehen, für den die Krankenkasse den Beitragsaufschlag erstmals erhebt. Wirksam wird dann die Kündigung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

Die Mitgliedschaft kann durch ein schriftliches Kündigungsschreiben enden oder durch den Tod des Mitglieds. Auch bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung endet die Mitgliedschaft, da die Pflichtversicherung Vorrang hat. Dies gilt für alle Krankenkassen (AOK, Barmer, DAK, TKK, IKK, BKK etc.).

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